Skip to content

Friseurhandwerk im Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – kompakt zusammengefasst

34

Informationen zur Aufnahme des Friseurhandwerks in den Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung ist das Friseurhandwerk erstmals in den Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aufgenommen worden. Für Friseurinnen und Friseure in Deutschland ergeben sich hieraus neue Pflichten sowie veränderte Prüf- und Kontrollstrukturen.

 

Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat gemäß § 23 Abs. 1 der Reform am darauffolgenden Tag, dem 30. Dezember 2025, in Kraft.

Das Gesetz ist damit geltendes Recht und daher zwingend in der betrieblichen Praxis zu berücksichtigen.

 

Definition: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn

  • sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden,
  • Beschäftigte ohne ordnungsgemäße Meldung oder unter Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften arbeiten,
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wird.

 

Illegale Beschäftigung liegt insbesondere vor, wenn

  • Personen ohne erforderlichen Aufenthalts- oder Arbeitstitel beschäftigt werden,
  • Beschäftigte unter Verstoß gegen Mindestlohn-, Entsende- oder Überlassungsvorschriften arbeiten oder
  • Arbeitnehmer:innen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen eingesetzt werden.

Nicht als Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung gelten gelegentliche Hilfeleistungen, etwa unter Angehörigen, aus Gefälligkeit oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe.

 

Rolle des Zolls und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung obliegt dem Zoll, insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese ist bundesweit tätig und überprüft die Einhaltung arbeits-, sozial- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften.

Zu den zentralen Aufgaben des Zolls zählen unter anderem:

  • die Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
  • die Kontrolle ordnungsgemäßer Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Überwachung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns,
  • die Prüfung von Arbeitszeiten sowie Melde- und Aufzeichnungspflichten,
  • die Kontrolle von Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen von Beschäftigten.

Prüfungen können unangekündigt erfolgen und sowohl laufende als auch zurückliegende Zeiträume betreffen. Mit der Aufnahme des Friseurhandwerks in den Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes rückt die Branche stärker in den Fokus der Kontrolltätigkeit.

 

Zentrale Pflichten für Friseurbetriebe

Durch die Einstufung als Risikobranche gelten insbesondere folgende Pflichten:

  • Mitführung von Ausweisen:
    Alle im Betrieb tätigen Personen müssen ein gültiges Ausweisdokument mitführen. Arbeitgeber:innen müssen darüber schriftlich und nachweisbar informieren.
  • Sofortmeldepflicht:
    Neue Beschäftigte sind spätestens mit Arbeitsbeginn elektronisch bei der Sozialversicherung anzumelden.
  • Arbeitszeiterfassung:
    Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Erfassung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
  • Mitwirkung bei Prüfungen:
    Betriebe müssen Kontrollen dulden, Auskünfte erteilen und relevante Unterlagen bereitstellen.

 

Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die FKS darf Betriebe unangekündigt prüfen, Geschäfts­räume betreten, Personen befragen und Unterlagen einsehen – auch rückwirkend. Prüfungen erfolgen zunehmend risikoorientiert und datenbasiert.

 

Formvorschriften zu Verträgen und Vertragsänderungen

Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen im Friseurhandwerk zwingend in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden.
Digitale Vertragsabschlüsse ersetzen die Schriftform nicht.

 

Gesetzliche Nachweisfristen nach dem Nachweisgesetz (NachwG)

Auch nach dem Nachweisgesetz gelten für Arbeitsverträge im Friseurhandwerk verbindliche Fristen für wichtige Angaben:

  • Am ersten Arbeitstag müssen Beschäftigte schriftlich über Grunddaten wie Namen der Parteien, Arbeitszeit und Vergütung informiert werden.
  • Innerhalb der ersten Woche sind zusätzliche Vertragsinhalte schriftlich niederzulegen, z. B. Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Innerhalb eines Monats müssen weitergehende Angaben folgen, etwa zu Urlaub, Probezeit, Kündigungsfristen oder betrieblicher Altersvorsorge.

Wichtig: Diese Angaben müssen in schriftlicher Form erfolgen — digitale Alternativen ersetzen sie nicht.

 

Bußgelder

Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen:

  • bis 50.000 € z. B. unerlaubtes Handwerk, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • bis 30.000 € z. B. Verstöße gegen Mitwirkungs- und Vorlagepflichten
  • bis 5.000 € z. B. fehlendes Mitführen oder verspätetes Vorlegen eines Ausweises
  • bis 1.000 € geringfügigere Ordnungswidrigkeiten

 

Diese und weiterführende Informationen finden Sie hier:

 

Bild: Envato Elements