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Reform der Sicherheitsbeauftragten in Kraft

Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Die allgemeine Pflicht greift künftig erst ab 50 Beschäftigten statt bisher ab 20. Für Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten besteht eine Bestellpflicht nur noch bei besonderen Gefährdungen.

Zudem reicht in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung grundsätzlich die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten aus. Unabhängig von der Betriebsgröße kann der zuständige Unfallversicherungsträger bei besonderen Gefährdungen weiterhin die Bestellung anordnen.