Ein Thema, das für Friseurbetriebe zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und seine Auswirkungen auf die Preisgestaltung im Handwerk. Fragen rund um Diskriminierungsschutz, Transparenz und Gender Pricing sind längst im betrieblichen Alltag angekommen und betreffen viele Salons unmittelbar in ihrer täglichen Arbeit.
Damit verbunden sind konkrete Anforderungen an eine faire und nachvollziehbare Preisgestaltung. Welche Rolle das AGG dabei spielt und worauf Betriebe achten sollten, wird im Folgenden aufgegriffen – ebenso wie die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Gender Pricing.
Tobias Klumpp und Thomas Langer bringen dazu ihre Perspektiven aus der Branche ein. Ergänzend zeigt ein Kurzinterview mit Elisabeth Würz, wie eine genderneutrale Preisgestaltung in der Praxis umgesetzt werden kann.
Statements von zwei Branchenexperten
Tobias Klumpp
Chefredakteur und Herausgeber newClips & Podcaster („Friseurfreunde“ mit Thomas Langer)
Foto: Tobias Klumpp | Credit: Frank Gronau
Thomas Langer
Die Zukunft der Preisgestaltung liegt für mich dabei nicht in Damen oder Herren, sondern in Zeit, Leistung und Verantwortung gegenüber dem eigenen Betrieb. Salons, die das verstehen, sind stabiler aufgestellt.“
Foto: Thomas Langer
Die beiden Experten haben zudem eine passende Podcast-Sonderfolge aufgenommen:
„Friseurfreunde – Der KURZE Preistalk: ‚Unisex-Preise richtig umsetzen. Vom Preisschild zur Wirtschaftlichkeit – wie Salons erfolgreich umstellen‘“ – hier reinhören!
AGG Allgemein
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfolgt gemäß § 1 das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus § 2 AGG. Für das Friseurhandwerk sind vor allem zwei Bereiche relevant: der Schutz von Beschäftigten vor Benachteiligung und der Schutz vor Benachteiligung im zivilrechtlichen Geschäftsverkehr.
Der Schutz von Beschäftigten in Bezug auf Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen erstreckt sich auf die Anwendungsbereiche des § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 AGG.
Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht aus einem in § 1 genannten Grund benachteiligt werden. Das gilt besonders für den Zugang zu Beschäftigung (z. B. Bewerbungen, Auswahl, Einstellung), den beruflichen Aufstieg sowie für Arbeitsbedingungen wie Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Vergütung, Befristung und Kündigung. Auch während und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf keine Benachteiligung erfolgen.
Ebenso unzulässig ist eine Benachteiligung beim Zugang zu Berufsberatung, Aus- und Weiterbildung, Umschulung oder praktischer Berufserfahrung sowie bei der Mitgliedschaft in Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigungen.
Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor: Nach § 5 und §§ 8–10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung erlaubt, wenn sie z. B. durch berufliche Anforderungen, Religion oder Weltanschauung, das Alter oder durch positive Maßnahmen gerechtfertigt ist.
Liegt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung vor, haben Beschäftigte nach § 15 AGG Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung. Arbeitgeber:innen müssen den Schaden ersetzen, wenn sie dafür verantwortlich sind. Bei immateriellen Schäden kann auch eine Geldentschädigung verlangt werden. Die Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit der Kenntnis der Benachteiligung. Darüber hinaus können sich weitere Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Des Weiteren ist für das Friseurhandwerk insbesondere der Schutz vor Benachteiligung im zivilrechtlichen Geschäftsverkehr von großer Bedeutung, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Verträgen unzulässig, wenn sie an ein in § 1 genanntes Merkmal anknüpfen. Das gilt besonders für Massengeschäfte, die ohne Ansehen der Person und zu gleichen Bedingungen häufig abgeschlossen werden. Friseurdienstleistungen zählen in der Regel zu solchen Massengeschäften des täglichen Lebens, sodass diese Regelungen grundsätzlich Anwendung finden.
§ 20 Abs. 1 AGG erlaubt jedoch unterschiedliche Behandlungen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder es sich um eine positive Maßnahme nach § 5 AGG handelt.
Liegt eine ungerechtfertigte Benachteiligung vor, besteht nach § 21 AGG ein Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung sowie Schadensersatz und ggf. eine Geldentschädigung. Diese Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Zudem können sich weitere Ansprüche aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben.
Preisgestaltung im Friseurhandwerk
Im Zusammenhang mit dem AGG und dem Schutz vor Benachteiligung im zivilrechtlichen Geschäftsverkehr spielt im Friseurhandwerk besonders die Preisgestaltung eine wichtige Rolle, vor allem beim sogenannten Gender Pricing. Darunter versteht man die unterschiedliche Preisgestaltung für Waren oder Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts.
Über viele Jahrzehnte hinweg wurden in den meisten Friseurbetrieben geschlechtsbezogene Preislisten ausgewiesen; vielfach ist dies auch heute noch der Fall.
Im Hinblick auf das AGG sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-394/23, Januar 2025), dem unter anderem der Grundsatz zugrunde liegt, dass Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund weder datenschutz- noch diskriminierungsrechtlich haltbar sind, wird deutlich, dass eine geschlechterneutrale Preisliste, die auf sachlichen Kriterien basiert, notwendig ist, um Benachteiligungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Außerdem ist eine geschlechterneutrale Preisgestaltung wichtig für die Außendarstellung des Betriebs und der gesamten Branche. Sie verleiht dem Friseurhandwerk ein modernes und zeitgemäßes Image. Zusätzlich können Ungleichbehandlungen besonders in Zeiten sozialer Medien schnell öffentlich werden und ein negatives Bild erzeugen.
Beispiel für eine AGG-konforme Preisgestaltung – Elisabeth Würz über ihr genderneutrales Haarstudio
Foto: Elisabeth Würz | Credit: mococo
Elisabeth Würz, Obermeisterin Friseur-Innung Neumarkt, beantwortet im Kurzinterview die folgenden drei Fragen
Wir haben unsere Preise schon immer nach dem tatsächlichen Aufwand kalkuliert. Entscheidend sind bei uns vor allem die Haarlänge, die technische Ausführung (z. B. Schnitt mit Schere oder Maschine) sowie der jeweilige Zeit- und Arbeitsaufwand, insbesondere beim Styling.
Die Reaktionen unserer Kundschaft waren insgesamt eher gelassen. Gerade unsere Stammkund:innen hinterfragen die Preise kaum und akzeptieren Anpassungen. Wenn es doch mal Unklarheiten gibt, erklären wir unser System kurz – danach ist das Thema in der Regel schnell geklärt.
Die Umstellung war für viele Betriebe zunächst ein kleiner Schock, vor allem weil viele ohnehin schon nach Aufwand gearbeitet haben. Anfangs gab es viel Unverständnis und die Frage, wie das konkret umgesetzt werden soll. Mit etwas Umdenken und Kreativität lässt sich aber eine sachliche, nachvollziehbare Preisstruktur gut entwickeln – zum Beispiel über Haarlängen. Auch wenn es einmal mehr Arbeit macht, wird es danach deutlich einfacher und transparenter.

